Sportprothese von Krankenkasse, Berufsgenossenschaft oder Privater Krankenversicherung

Es gibt sicherlich eine große Anzahl von Amputierten, die sich eine Sportprothese wünschen, um zumindest wieder joggen gehen zu können. Bislang war der Weg für gesetzlich Krankenversicherte versperrt, soweit sie nicht Sponsoren fanden oder die Prothese aus eigener Tasche gezahlt haben.

  • Für Unfallverletzte, die von einer Berufsgenossenschaft versorgt werden, war und ist die Lage deutlich günstiger: Die Berufsgenossenschaft hat alle Unfallschäden so weit wie möglich auszugleichen. Daher gehören Sportprothesen wie selbstverständlich zum Leistungskatalog.
  • Differenzierter ist es bei der privaten Krankenversicherung: Je nach Versicherungstarif hat man Anspruch auf Versorgung mit einer Sportprothese (beispielsweise bei den sogenannten offenen Tarifen, die keine weiteren Einschränkungen alten). Es ist grundsätzlich vom Bundesgerichtshof geklärt, dass eine Sportprothese medizinisch notwendig im Sinne der privaten Krankenversicherung ist. Enthält der Versicherungstarif entsprechende Ausschlüsse oder Summenbegrenzungen, so gelten diese, so dass gegebenenfalls keine Sportprothesen erstattungsfähig sind.
  • Für gesetzlich Krankenversicherte hat sich die Rechtslage in den letzten Jahren deutlich verbessert. Ging das Bundessozialgericht vor etwa zehn Jahren noch davon aus, dass auch der Freizeitsport grundsätzlich nicht von der Krankenkasse zu finanzieren ist, so hat sich dies jetzt zugunsten der Amputierten geändert. Insbesondere durch das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes hat sich die Lage hier verbessert. Mittlerweile haben mehrere Sozialgerichte (bspw. LSG München, Urteil v. 30.04.2019 – L 4 KR 339/18) den Anspruch auf eine Prothese, mit der man zumindest joggen kann bestätigt und einige Krankenkassen berücksichtigen die neue Rechtslage schon.

Den amputierten Menschen sei daher derzeit geraten, bei ihrem Kostenträger Antrag auf Versorgung mit einer Sportprothese zu stellen. Gegen eventuelle Ablehnungsbescheide kann Widerspruch eingelegt und bei weiterer Ablehnung vor dem zuständigen Sozialgericht geklagt werden.